Fahrrad Hackländer
Reparaturbedingungen
1. Zur Reparatur übergebene Gegenstände werden, bei Verlangen des Kunden (Auftragsgeber) nach einem Reparaturscheins, nur gegen Rückgabe des Reparaturscheines ausgehändigt. Ansonsten wird der Kunde aufgenommen und ein Werkstattauftrag erstellt. Nach Terminabsprache wird dem Kunden die Reparatur übergeben.
2. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraus sichtliche Reparaturpreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20% überschritten werden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht
durchgeführt werden kann.
3. Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei Aushändigung des reparierten Gegenstandes bar (oder mit EC-Karte) und ohne Abzug zu zahlen. Bei Bezahlung mit Kreditkarten erheben wir zur Zeit eine Gebühr von 2,9% der Rechnungssumme. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft.
4. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich. Soweit nicht ein späterer Termin vereinbart worden ist, sollte die Reparatur innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme fertig werden. Sollte die Reparatur nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz vom Reparaturauftrag zurückzutreten.
5. Spätestens vier Wochen nach Übergabe des zu reparierenden Gegenstandes an den
Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzuholen. Sollte ein späterer Termin vereinbart worden sein, so ist der Reparaturgegen-stand spätestens 14 Tage nach dem vereinbarten späteren Termin abzuholen. Bei nicht rechtzeitiger Abholung wird dem Auftraggeber eine Nachfrist per Brief , E-Mail oder telefonisch, an die letzte bekannte Anschrift gesetzt. Nach Ablauf der Nachfrist wird für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung ein Standgeld von € 3,50 für Fahrräder und Elektroräder berechnet. Für Reparaturgegenstände, die 28 Tage nach der Auftragserteilung bzw. 14 Tage nach einem vereinbarten späteren Reparaturtermin nicht abgeholt wurden, erlischt jede Haftung des Auftragnehmers.
6. Wird der Reparaturgegenstand trotz zweimaliger Mahnung nicht abgeholt, erklärt sich der Auftraggeber durch die Kenntnisnahme dieser allgemeinen Reparaturbedingungen ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum an dem Reparaturgegenstand auf den Auftragnehmer übergeht (§ 929 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer ist sodann berechtigt, den Reparaturgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten.
7. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, soweit ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Die gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
8. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel an der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat
Diese Reparaturbedingungen sind im Schaufenster ausgehangen und in unserer Webseite integriert.